Scheckheft: Im Detail
Wozu dienen die einzelnen Abschnitte des Gutscheinheftes?
Die „Impfmeldung für Ihr Kind" bleibt im Heft und dient zur Information über bereits verabreichte Impfungen für Eltern und nachfolgende Impfärzt:innen.
Die „Impfbestätigung für die Praxis" ist ein Eigenbeleg für die Kontrolle der Verrechnung des Impfhonorars in Ihrer Ordination. Entnehmen und verwahren Sie diesen Gutscheinabschnitt in Ihrer Ordination.
Der „Impfgutschein für Ärztin/Arzt" dient zur Verrechnung des ärztlichen Impfhonorars gegenüber dem Land Steiermark administriert über die Wissenschaftliche Akademie (Ihre „Rechnung") und als Dokumentation der Impfung für die Impfdatenbank. Senden Sie diese bitte - vollständig ausgefüllt und gestempelt - nach verabreichter Impfung an die Wissenschaftliche Akademie für Vorsorgemedizin, Radetzkystraße 9, 8010 Graz. Je schneller Sie die Abschnitte einschicken, desto besser: Die Impfung des Kindes soll so rasch wie möglich in die Datenbank einfließen und Sie erhalten Ihr Honorar bereits im darauffolgenden Quartal ausbezahlt.
Das „Rezept für die Apotheke" fungiert als ärztliches Rezept nach den gültigen Rechtsnormen. (Hausapotheken-führende Ärzt:innen können diese Abschnitte entwerten.)
Mit diesem Abschnitt erhalten die Eltern die Impfstoffe in der Apotheke und die Apotheke verrechnet ihre Leistungen damit gegenüber dem Land.
Der „Anforderungsschein für den Großhandel" diente zur Nachbestellung der Impfstoffe beim Großhandel. In der Apotheke wurden dieser Bon und das „Rezept für die Apotheke" aus dem Heft entfernt. Ab Scheckheft Version 2010 ist der Anforderungsschein für den Großhandel nicht mehr enthalten. Die Bedingungen für Nachbestellung und -lieferung der Gratis-Impfstoffe wird zwischen Apotheke und Großhandel vereinbart.
Datenblatt kontrollieren.
Bitte kontrollieren Sie vor der Impfung, ob das Datenblatt aus dem Scheckheft entfernt und an die WAVM geschickt wurde – da ansonsten die Abrechnung des Impfgutscheines nicht möglich ist. Wenn das Datenblatt noch nicht herausgetrennt, unvollständig ausgefüllt oder nicht abgeschickt wurde, holen Sie das bitte nach. Besonders wichtig ist das, wenn Sie im Falle eines Arztwechsels einen „neuen" Patienten betreuen bzw. das Heft schon im Krankenhaus ausgegeben wurde.
Bons: Vollständigkeit der Angaben.
Um gültig und verrechenbar zu sein, müssen alle Gutscheinabschnitte vollständig ausgefüllt und mit Stempel und Paraphe der Ärztin/des Arztes versehen werden. Kleben Sie bitte auch das Chargenetikett des Impfstoffes in das vorgesehene Feld auf der Rückseite des Impfgutscheins (ab Scheckheft Version 2012).
Scheckheft: Impfstoff, Impfung, Honorar
Wie kommen die Eltern zu Impfstoff & Impfung?
- Die Impfärztin/der Impfarzt füllt den Rezeptabschnitt für die jeweilige Impfung aus und stempelt ihn ab. Der Abschnitt bleibt im Heft.
- In der Apotheke erhalten die Erziehungspersonen den Impfstoff gegen Vorlage des Heftes mit dem ausgefüllten Rezeptabschnitt. Dabei entnimmt die Apotheke diesen Abschnitt.
- Die Erziehungspersonen kommen mit dem Impfstoff zur Impfung in die Ordination.
Wie kommen Ärzt:innen/Hausapotheker:innen zum Impfhonorar bzw. zur HAPO-Vergütung?
- Nach vollzogener Impfung schickt die Impfärztin/der Impfarzt den Abschnitt „Impfgutschein für Ärztin/Arzt" vollständig ausgefüllt und gestempelt an die Wissenschaftliche Akademie für Vorsorgemedizin (Radetzkystraße 9/1, 8010 Graz). Schicken Sie diese Impf-Bons bitte regelmäßig, weil auch andere Ärzt:innen den aktuellen Impfstatus eines Kindes/Jugendlichen aus der Impfdatenbank benötigen könnten (z. B. nach einem Arztwechsel).
- Hausapotheken-führende Ärzt:innen entwerten die Rezeptabschnitte (bei Scheckheften bis Version 2009 auch den "Anforderungsschein Großhandel") und beziehen die Impfstoffe direkt von der Lieferapotheke. Die Verrechnung des Großhandelshonorars erfolgt direkt zwischen Hausapotheken-führender Ärztin/Hausapotheken-führendem Arzt und Lieferapotheke.
- Die Abrechnung der Impfbons und der HAPO-Vergütungen erfolgt quartalsmäßig im Nachhinein durch die WAVM.
- Verspätet eingesandte Impfgutscheine werden bis maximal 3 Jahre nach der Impfung vom Land Steiermark abgerechnet.
Das Impfhonorar beträgt seit Februar 2023 EUR 13,00.
Hausapotheken-führende Ärztinnen/Ärzte erhalten für die Lagerung des Impfstoffes zusätzlich EUR 2,40 zzgl. USt.
Stand vom Oktober 2023
Scheckheft: Bezug, Anspruch, Übergabe
Wie kommt das Scheckheft in Ihre Abteilung/in Ihre Praxis?
Alle steirischen Geburtenabteilungen und alle Praxen von Allgemeinmediziner:iinnen und Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendheilkunde erhalten automatisch eine Grundausstattung an Scheckheften von der Wissenschaftlichen Akademie für Vorsorgemedizin (WAVM).
Mit dem Empfang der Scheckhefte erhalten Sie eine Übernahmebestätigung, die Sie bitte unterschrieben an die WAVM senden oder faxen: Die „Kooperationsdetails" regeln Ihre Zusammenarbeit mit der Abteilung 8 für Gesundheitswesen des Landes Steiermark. Ihre formale Kenntnisnahme ist Voraussetzung für die Verrechnung der Impf-Gutschein-Abschnitte.
Sollten Sie Ihre Grundausstattung an Scheckheften bereits aufgebraucht haben und eine Nachsendung benötigen, können Sie bei der WAVM neue Scheckhefte bestellen. Sollten Sie noch keine Grundausstattung besitzen (z. B. im Fall der Praxisneugründung), wenden Sie sich bitte ebenfalls an die WAVM (Tel. 0316/829727).
Welche Eltern haben Anspruch auf das Scheckheft?
Im Normalfall bekommen Erziehungspersonen von Kindern zwischen 0−6 Jahren ein Scheckheft. Zum Nachholen von versäumten MMR-Impfungen kann das Scheckheft aber bis zum 15. Lebensjahr verwendet werden.
Die Voraussetzungen für den Erhalt des Scheckhefts sind:
- Die Erziehungspersonen müssen einen Wohnsitz bzw. Aufenthalt in der Steiermark haben (d.h. auch Kinder von Asylwerber:innen bekommen ein Scheckheft).
- Die Erziehungspersonen dürfen noch kein Scheckheft für das betreffende Kind erhalten haben. Die Leistungen, die mit dem Scheckheft zugänglich gemacht werden, haben einen beträchtlichen Geldwert. Deshalb müssen die Eltern – wenn das Scheckheft verloren wurde – bei der Wissenschaftlichen Akademie für Vorsorgemedizin um ein neues Heft einkommen (Tel. 0316/829727).
Übrigens: Für Eltern mit nicht deutscher Muttersprache gibt es in den Gebärabteilungen der Krankenhäuser und bei niedergelassenen ÄrztInnen Übersetzungen der Scheckhefttexte in den Sprachen englisch, französisch, russisch, türkisch, albanisch, kroatisch, rumänisch, arabisch und persisch/farsi. Sie können diese Texte auch im Downloadbereich dieser Website herunterladen.
Wie wird das Scheckheft an die Erziehungspersonen übergeben?
- Jedes Scheckheft enthält ein Datenblatt mit Durchschlag, das die Erziehungspersonen ausfüllen. Auf der Rückseite bestätigen sie den Empfang per Unterschrift.
- Auch die Ärztin/der Arzt bestätigt die Übergabe des Heftes mit Stempel und Unterschrift am Datenblatt (Rückseite).
- Die Ärztin/der Arzt entfernt das vollständig ausgefüllte Datenblatt und sendet es an die WAVM. Der Durchschlag bleibt im Heft. Damit ist das jeweilige Scheckheft „aktiviert".
Bitte: Schicken Sie nur vollständig ausgefüllte, mit Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes und der Unterschrift de rErziehungspersonen versehene Datenblätter an die WAVM. Nur die Gutscheine aktivierter Hefte sind gültig und berechtigen zum Bezug des Impfstoffes sowie der Impfung. Das gilt auch für das ärztliche Impfhonorar.
