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Scheckheft: Im Detail

Wozu dienen die einzelnen Abschnitte des Gutscheinheftes?
Die „Impfmeldung für Ihr Kind" bleibt im Heft und dient zur Information über bereits verabreichte Impfungen für Eltern und nachfolgende Impfärzt:innen.

Die „Impfbestätigung für die Praxis" ist ein Eigenbeleg für die Kontrolle der Verrechnung des Impfhonorars in Ihrer Ordination. Entnehmen und verwahren Sie diesen Gutscheinabschnitt in Ihrer Ordination.

Der „Impfgutschein für Ärztin/Arzt" dient zur Verrechnung des ärztlichen Impfhonorars gegenüber dem Land Steiermark administriert über die Wissenschaftliche Akademie (Ihre „Rechnung") und als Dokumentation der Impfung für die Impfdatenbank. Senden Sie diese bitte - vollständig ausgefüllt und gestempelt - nach verabreichter Impfung an die Wissenschaftliche Akademie für Vorsorgemedizin, Radetzkystraße 9, 8010 Graz. Je schneller Sie die Abschnitte einschicken, desto besser: Die Impfung des Kindes soll so rasch wie möglich in die Datenbank einfließen und Sie erhalten Ihr Honorar bereits im darauffolgenden Quartal ausbezahlt.

Das „Rezept für die Apotheke" fungiert als ärztliches Rezept nach den gültigen Rechtsnormen. (Hausapotheken-führende Ärzt:innen können diese Abschnitte entwerten.)
Mit diesem Abschnitt erhalten die Eltern die Impfstoffe in der Apotheke und die Apotheke verrechnet ihre Leistungen damit gegenüber dem Land.

Der „Anforderungsschein für den Großhandel" diente zur Nachbestellung der Impfstoffe beim Großhandel. In der Apotheke wurden dieser Bon und das „Rezept für die Apotheke" aus dem Heft entfernt. Ab Scheckheft Version 2010 ist der Anforderungsschein für den Großhandel nicht mehr enthalten. Die Bedingungen für Nachbestellung und -lieferung der Gratis-Impfstoffe wird zwischen Apotheke und Großhandel vereinbart.

Datenblatt kontrollieren.
Bitte kontrollieren Sie vor der Impfung, ob das Datenblatt aus dem Scheckheft entfernt und an die WAVM geschickt wurde – da ansonsten die Abrechnung des Impfgutscheines nicht möglich ist. Wenn das Datenblatt noch nicht herausgetrennt, unvollständig ausgefüllt oder nicht abgeschickt wurde, holen Sie das bitte nach. Besonders wichtig ist das, wenn Sie im Falle eines Arztwechsels einen „neuen" Patienten betreuen bzw. das Heft schon im Krankenhaus ausgegeben wurde.

Bons: Vollständigkeit der Angaben.
Um gültig und verrechenbar zu sein, müssen alle Gutscheinabschnitte vollständig ausgefüllt und mit Stempel und Paraphe der Ärztin/des Arztes versehen werden. Kleben Sie bitte auch das Chargenetikett des Impfstoffes in das vorgesehene Feld auf der Rückseite des Impfgutscheins (ab Scheckheft Version 2012).

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